Prozesskosten- und Beratungshilfe 


Ein niedriges Einkommen oder Vermögen ist kein Hindernis auf dem Weg zum Recht. In diesen Fällen haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. Die Prozesskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwalts bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht.

Nach dem Gesetz ist Prozesskostenhilfe (PKH) auf Antrag dann zu bewilligen, wenn jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses zu tragen. Allerdings muss die die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzen und darf nicht mutwillig erscheinen. Ferner müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht gegenüber offengelegt werden. Ist der Antrag bewilligt, werden Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, den Kosten des eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht die Rückzahlung der Kosten an die Landeskasse in monatlichen Raten anordnen. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

Die Notwendigkeit einer Beratungshilfe wird vom Rechtspfleger des Amtsgerichts geprüft, der eine entsprechende Bescheinigung hierüber ausstellt (Beratungshilfeschein). Beim Anwalt ist vor dem Beratungsgespräch lediglich eine Pauschale von 10 Euro aus eigenen Mitteln zu zahlen, die weitere Abrechnung erfolgt dann über das Gericht.

Rechtsinfos/Materialien:


► Mandanteninfo zur Beantragung von Prozesskostenhilfe 
► PKH/VKH-Vordruck 
► Beratungshilfeantrag