Notarbereich 


Zahlreiche Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Ein bedeutender Schwerpunkt unserer Sozietät ist daher der Notarbereich. Drei unserer Rechtsanwälte sind gleichzeitig Notare. Sie sind zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften.

Daneben beraten und vertreten wir Sie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, können als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere verwahren. Ferner erstellen wir Vermögensverzeichnisse und vermitteln bei Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen.



Der Notar als unparteiischer Betreuer der Beteiligten


In seinem Amt ist der Notar unparteiischer Betreuer der Beteiligten, Richtschnur für seine Arbeit sind ausschließlich Recht und Gesetz. Der Notar hat bei der notariellen Amtsausübung nicht allein die Interessen einer Partei im Auge zu behalten, sondern hat sich als Mittler zwischen den Beteiligten strikt neutral zu verhalten. So muss er etwa bei einem Grundstückskaufvertrag beide Seiten auf die Konsequenzen der Vertragsbestimmungen aufmerksam machen. Der Notar hat unter Umständen seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn die gestellten Anforderungen mit seinen Amtspflichten nicht zu vereinbaren sind. Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen.


Amtstätigkeiten


Unsere Notare stehen insbesondere für folgende Amtstätigkeiten zur Verfügung:
  • Grundstücksgeschäfte (insbes. Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen, Bewilligung und Löschung von Dienstbarkeiten wie Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht)
  • Schenkungen
  • Erbverträge
  • Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH
  • Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH
  • Anmeldungen zum Handelsregister, Vereinsregister usw.
Bei bestimmten Rechtsgeschäften, die nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen beurkundungsbedürftig sind, empfiehlt es sich regelmäßig, sich durch einen Notar beraten zu lassen und eine Regelung in notarieller Form herbeizuführen. Dies betrifft beispielsweise:
  • Testamente
  • Vollmachten
  • Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften

Anwaltsnotare


Unsere Notare sind - wie in Schleswig-Holstein üblich - sog. Anwaltsnotare. In Deutschland haben sich traditionell zwei verschiedene Formen des Notariats entwickelt: Zum einen diejenigen Notare, die das öffentliche Amt des Notars hauptberuflich ausüben (Nur-Notare), zum anderen die Anwaltsnotare, die neben ihrem Beruf als Rechtsanwalt zum Notar bestellt sind. Anwaltsnotare finden Sie in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein. Nur-Notare sind in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie in den neuen Bundesländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern tätig.

Unsere Notare sind hoch qualifiziert. Sie müssen nicht nur ein exzellentes zweites Staatsexamen vorweisen können und eine Vielzahl von Fortbildungskursen besucht, sondern auch lange Zeit beanstandungsfrei ihren Beruf als Rechtsanwalt ausgeübt haben. Zudem sind verschiedene weitere Kriterien zu erfüllen, die von Gesetz und Landeserlass vorgegeben sind.

Alle Sozien sind als Notare tätig: ► Notare 


Notargebühren


Die Notargebühren richten sich nach der Kostenordnung (KostO). Sie sind überall in der Bundesrepublik gleich und nicht verhandelbar. Regelmäßig überprüft der zuständige Landgerichtspräsident, bzw. ein von ihm beauftragter Richter die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften.

► Weitere Informationen zu den Notarkosten