Anwaltsgebühren 


Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts fallen bekanntlich Gebühren an, die sich jedoch für Sie auszahlen. Im Ergebnis können Sie durch rechtzeitige Konsultierung eines Rechtsanwalts u.U. Geld sparen, das sie ansonsten an den Gegner verlieren würden. Bei der Abfassung von Verträgen oder vor Ausspruch von Kündigungen lassen sich durch anwaltliche Beratung viele Fehler vermeiden.


Auch bei der Führung von Prozessen vor den Amts- und Arbeitsgerichten, bei denen kein Anwaltszwang besteht, empfiehlt es sich immer, sich durch einen kompetenten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Nachfolgend möchten wir Ihnen kurz einige Grundsätze vermitteln, die hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren gelten:


Wann fallen Rechtsanwaltsgebühren an?


Grundsätzlich immer mit Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit, spätestens mit Übertragung des Mandats. Wir Rechtsanwälte sind selbstständige, freiberuflich tätige Unternehmen. Wir bieten unsere Dienstleistung (Beratung, Vertretung) entgeltlich an. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Mandant, der unsere Dienstleistung in Anspruch nimmt. In vielen Fällen werden die Anwaltsgebühren aber anderweitig übernommen und zwar insbesondere dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen und diese Kostenübernahme zugesagt hat, wenn eine gegnerische Haftpflichtversicherung zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist, oder wenn Ihnen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Ansonsten bleiben Sie bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in der Regel nur dann mit den Rechtsanwaltskosten belastet, wenn sich eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bereits vorprozessual als aussichtslos herausstellt oder Sie einen begonnenen Prozess verlieren sollten. Der Gewinner bekommt, der Verlierer zahlt bekanntlich alles. Zeichnet sich eine ungünstige Entwicklung ab, klären wir Sie natürlich rechtzeitig über diese Risiken auf und zeigen Ihnen Möglichkeiten, die Angelegenheit möglichst kostengünstig zu beenden. In vielen Fällen bietet es sich an, sich mit dem Gegner gütlich zu einigen, um das Risiko des Prozessverlustes zu minimieren. Hier einigt man sich oft in der Weise, dass jede Partei Ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt.

Bei Arbeitsrechtsprozessen muss jede Partei bis zum Abschluss der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht ihre eigenen Rechtsanwaltskosten immer selbst tragen, also auch dann, wenn der Prozess gewonnen wird. Daher bietet sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung gerade in diesem Bereich an.


Wie setzen sich die Gebühren zusammen?


Die Kosten eines Mandates errechnen sich im Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsrecht nach dem sogenannten Gegenstands- oder Streitwert, d.h. nach dem wirtschaftlichen Interesse, das Sie an einem Rechtsstreit haben. Wollen Sie z.B. 10.000 Euro einklagen oder eine Forderung von 10.000 Euro abwehren, liegt der Streitwert in dieser Höhe. Bei Herausgabeklagen kommt es auf den objektiven Wert der Sache an, beim Streit über das Bestehen von Dauerschuldverhältnissen ist ein Vielfaches der monatlichen Zahlungen maßgeblich (z.B. bei Kündigungsschutzprozessen im Arbeitsrecht das 3-fache Bruttomonatsgehalt, bei Räumungsklagen die einjährige Miete). Im gerichtlichen Verfahren wird dieser Streitwert vom Gericht festgesetzt.

Neben diesem Wert ist die auftragsgemäß entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Gebührenhöhe maßgeblich. Welche Gebührentatbestände einschlägig sind, ist seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. So fällt bei einer außergerichtlichen Tätigkeit (Zahlungsaufforderung an den Gegner, Anfechtung oder Kündigung von Verträgen etc., Abwehr von gegnerischen Forderungen) regelmäßig eine sog. Geschäftsgebühr an, die je nach Umfang und Schwierigkeit der entfalteten Tätigkeit zwischen 0,5 und 2,5 liegt. Kommt es im Vorfeld eines Prozesses zu einer Einigung mit dem Gegner, wird eine Einigungsgebühr von 1,5 fällig, wenn der Anwalt beim Abschluss eines den Streit beilegenden Vertrages mitgewirkt hat. Kommt es zu einem Prozess, sind neben der Verfahrensgebühr (1,3) eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen (1,2), sowie eine Einigungsgebühr (1,0) möglich, wenn der Streit durch Vergleich beigelegt wird. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2, Die Einigungsgebühr beträgt 1,3. Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Wird der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig, fällt neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit an, da die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr in der Regel zur Hälfte angerechnet wird.

Wenn nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit feststeht, welche Gebührentatbestände erfüllt sind, lässt sich anhand der Gebührentabelle unter dem entsprechenden Gegenstandswert ablesen, welche Rechtsanwaltskosten zu zahlen sind.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von ca. 20 Euro, sowie Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder bei Wahrnehmung auswärtiger Termine. Für die Wahrnehmung von Terminen in größerer Entfernung treffen wir eine Sondervereinbarung, die die zeitliche Abwesenheit vom Büro berücksichtigt. Außerdem fällt die Mehrwertsteuer an, die an das Finanzamt abgeführt wird.


Erstberatung


Die Erstberatung dient der Klärung offener Rechtsfragen in einem ersten Beratungsgespräch, ohne dass der Anwalt nach außen tätig wird. Die Kosten einer Erstberatung ergeben sich nicht aus dem Gegenstandswert, sondern müssen seit dem 01.07.2006 individuell vereinbart werden. Die Höhe richtet sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit der Beratung, darf jedoch bei Verbrauchern 190,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht überschreiten.


Honorarvereinbarung


Anstelle der gesetzlichen Gebühren können wir auch die Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbaren. Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind rechtlich möglich. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist allerdings eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Unzulässig ist allerdings ein Erfolgshonorar.

Gebührenvereinbarungen empfehlen sich bei dauerhaften Beratungsmandaten. Unabhängig vom jeweiligen Gegenstandswert wird die Zeit berechnet, die tatsächlich für die Bearbeitung der jeweiligen Angelegenheit benötigt wird. Dies ist in solchen Fällen durchaus sachgerecht und sorgt im Interesse beider Seiten für eine Kongruenz zwischen Aufwand und Honorar. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie daran interessiert sind.


Rahmengebühren


In Strafgeld- und Bußgeldsachen fallen ebenso wie in Sozialrechtsverfahren streitwertunabhängige Rahmengebühren an. Bei umfangreichen Strafverteidigungen sind dagegen zeitabhängige Stundenvereinbarungen angemessen und üblich. Im Falle eines Freispruchs ersetzt die Staatskasse jedoch nur die (zumeist geringeren) gesetzlichen Gebühren.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten beträgt die Gebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit 40 bis 520 Euro, in Verfahren vor dem Sozialgericht können sowohl eine Verfahrensgebühr als auch eine Terminsgebühr entstehen, die in der ersten Instanz zwischen 40 bis 460 Euro (Verfahrensgebühr), bzw. zwischen 20 bis 380 Euro (Terminsgebühr) liegt. In der Berufungsinstanz liegen diese Gebühren höher.


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